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Pflegebedürftigkeit

So werden Bedürftigkeit und Leistungsbeträge ermittelt
weisseskreuzherz

Bild: Pixabay


Das Pflegestärkungsgesetz - PSG II

Zum 1. Januar 2017 ist durch das zweite Pflegestärkungsgesetz ein grundlegend neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden. Anstelle der bislang bekannten drei Pflegestufen gelten nun fünf neue Pflegegrade mit neuen Leistungsbeträgen. Bezog sich Pflegebedürftigkeit bisher vor allem auf körperlich bedingte Beeinträchtigungen, werden nun auch geistig und psychisch bedingte Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Die Einstufung der pflegebedürftigen Versicherten in einen der fünf neuen Pflegegrade erfolgt bei einem Besuch durch die Gutachter*innen des MDK (s.u.). Nachfolgend finden Sie eine Darstellung der AOK (viele andere Krankenkassen bieten ähnliches an) und eine Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit:

 

Pflegeleistungen beantragen

Wer Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen muss, stellt einen Antrag bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter bzw. eine unabhängige Gutachterin mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

 

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) - Begutachtungsgrundlagen

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Die MDK-Gutachterinnen und Gutachter erheben bei der Begutachtung die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) und bewerten diese mit Punkten. Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender ist die Beeinträchtigung einzuschätzen. Fachleute empfehlen, dass Angehörige der Pflegebedürftigen beim Begutachtungstermin dabei sind.