Sie sind hier: Startseite Themen Familie&Beruf Pflege&Beruf Übergangsflege

Übergangsflege

doctor

Foto: Pixabay

Übergangspflege Kurzzeitpflege

 

Eine Leistung der Krankenkassen

Auch ohne Pflegegrad.

 

Ein Anspruch auf die sogenannte Übergangspflege (im Krankenhaus, für maximal zehn Tage) besteht, wenn im Anschluss an eine Klinikbehandlung erforderliche Leistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. 

In der Praxis kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn es keine freien Plätze im Pflegeheim oder in der Reha gibt.

Die Übergangspflege kann sowohl über den Sozialdienst der Klinik als auch bei der Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten beantragt werden.

 

Eine Leistung der Pflegeversicherung

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bzw. bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit.

Für die Kurzzeitpflege zieht Ihr Angehöriger vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim ein.

Dies ist der Fall, wenn „die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht“ werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht genügt, z.B. in sogenannten „Krisensituationen“:

  1. Plötzliche Pflegebedürftigkeit
  2. Pflegebedürftigkeit vorübergehend erhöht
  3. Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des bzw. der pflegenden Angehörigen

 

 

Weitere Informationen, auch zum Antrag und der Kostenübernahme:

Pflegebox

Pflegehilfe

Bundesgesundheitsministerium

Pflege.de