Freistellung
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1. Januar 2015 wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. Auch der TV-L, das LBG sowie das SGB bieten Möglichkeiten der Freistellung. Wer Angehörige in deren häuslicher Umgebung pflegt, ist unfallversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Alle Informationen auf dieser Seite ohne Gewähr.
Die 3 Freistellungsvarianten nach dem PflegeZG und FPfZG
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Ohne Ankündigungsfrist, es gilt Kündigungsschutz. |
Pflegezeit Austieg aus dem Job zur Pflege, Ankündigungsfrist 10 Tage, es gilt Kündigungsschutz. |
Familienpflegezeit Längerer Austieg, wenn 6 Monate nicht reichen, Ankündigungsfrist 8 Wochen, es gilt Kündigungsschutz. |
Kurzzeitige Auszeit zur Pflege bis zu 10 Arbeitstage. |
Maximal 6 Monate (vollständige oder teilweise Freistellung) Pflegezeit zur
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Maximal 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung) zur
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§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI |
§ 3 PflegeZG | §§ 2 und 3 FPfZG |
Pflegende erhalten ein Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse. | Es kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. | Es kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. |
Als Angehörige gelten:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner:innen der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner:innen,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder der Lebenspartner:innen, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Regelungen nach TV-L, LBG, PflegeZG, FPfZG und SGB V:
Kurzzeitig, mit finanziellem Ausgleich Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L wegen Erkrankung eines Angehörigen, max. 4 Tage pro Jahr, mit Entgeltfortzahlung kombinierbar mit Kurzzeitpflege nach § 2 PflegeZG und Pflegeunterstützungsgeld, max. 10 Tage, macht 14 Tage am Stück. danach mehrfach im Jahr Kurzzeitpflege für je max. 10 Tage nach § 2 PflegeZG möglich. Darüber hinaus weitere Arbeitbefreiung in sonstigen dringenden Fällen nach § 29 TV-L mit Entgeltfortzahlung möglich. oder Freistellung und Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für die Betreung/Pflege eines schwerstkranken Kindes unter bestimmten Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt (nur für Versicherte in der GKV). |
Vollständige Freistellung von der Arbeit Hier gibt es ein Wahlrecht für Beschäftigte: Sonderurlaub nach § 28 TV-L aus wichtigem Grund ohne Entgeltfortzahlung oder max. 6 Monate Pflegezeit (vollständige Freistellung) nach § 3 PflegeZG und evtl. anschließend Sonderurlaub nach § 28 TV-L. oder Freistellung und Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für die Betreung/Pflege eines schwerstkranken Kindes unter bestimmten Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt (nur für Versicherte in der GKV). |
Teilweise Freistellung Auch hier gibt es ein Wahlrecht: Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L zur Betreuung/Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes unter 18 Jahren oder § 3 PflegeZG, (teilweise Freistellung) max. 6 Monate, mit besonderem Kündigungsschutz oder §§ 2 und 3 FPfZG, max. 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung) und evtl. anschließend Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L. |
Für Beamt:innen sind Pflegezeiten nach § 74 Abs. 1 LBG möglich. Ohne Genehmigung bis zu 10 Arbeitstage Freistellung, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Bezüge. oder Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge nach § 29 AzUVO möglich. |
Sonderurlaub ohne Dienstbezüge möglich für Beamt:innen nach §§ 72 LBG zur Betreuung/Pflege eines
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Anspruch auf Pflegezeiten für Beamt:innen nach § 74 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit für max. 6 Monate. oder nach § 74 Abs. 3 Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für max. 24 Monate. oder nach § 69 LBG Teilzeitbeschäftigung möglich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur Betreuung/Pflege eines
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Eine ausführliche Handreichung des Ministeriums für Finanzen erklärt die Zusammenhänge zwischen Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, SGB und Tarifvertrag TV-L: Hinweise des FM
Zum Vorgehen, wie Sie sich vom Dienst freistellen lassen können, finden Sie auf den Seiten der zentralen Universitätsverwaltung Informationen für Angestellte und Informationen für Beamt*innen.
Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ja nach Art der Pflegezeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Arztes/der Ärztin, der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Musterformulare und Checklisten zu den Pflegezeiten finden Sie auf den Seiten WEGE ZUR PFLEGE.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seinen Internetseiten sowie in den folgenden beiden Publikationen Informationen zu den Pflegezeitgesetzen bereit:
• Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – Kurzinfo
• Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – Broschüre
Auswirkungen einer Pflegezeit auf die Sozialversicherung
Über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Inanspruchnahme der Pflegezeit sollten sich die Beschäftigten unbedingt selbst informieren. Dasselbe gilt für die zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen. Hier sollten sich die Beschäftigten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wenden.