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Freistellung

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1. Januar 2015 wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) weiterentwickelt und besser miteinander verzahnt. Auch der TV-L, das LBG sowie das SGB bieten Möglichkeiten der Freistellung. Wer Angehörige in deren häuslicher Umgebung pflegt, ist unfallversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Alle Informationen auf dieser Seite ohne Gewähr.

 

Die 3 Freistellungsvarianten nach dem PflegeZG und FPfZG

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Ohne Ankündigungsfrist, es gilt Kündigungsschutz.

Pflegezeit

Austieg aus dem Job zur Pflege, Ankündigungsfrist 10 Tage, es gilt Kündigungsschutz.

Familienpflegezeit

Längerer Austieg, wenn 6 Monate nicht reichen, Ankündigungsfrist 8 Wochen, es gilt Kündigungsschutz.

Kurzzeitige Auszeit zur Pflege bis zu 10 Arbeitstage.

Maximal 6 Monate (vollständige oder teilweise Freistellung) Pflegezeit zur

  • häuslichen Pflege,
  • Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger.
Maximal 3 Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase.

Maximal 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung) zur

  • häuslichen Pflege,
  • Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger Angehöriger.

§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI

§ 3 PflegeZG §§ 2 und 3 FPfZG
Pflegende erhalten ein Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse. Es kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Es kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

 

 

Als Angehörige gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner:innen der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner:innen,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder der Lebenspartner:innen, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

 

Regelungen nach TV-L, LBG, PflegeZG, FPfZG und SGB V:

 

Kurzzeitig, mit finanziellem Ausgleich

Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L wegen Erkrankung eines Angehörigen, max. 4 Tage pro Jahr, mit Entgeltfortzahlung

kombinierbar mit

Kurzzeitpflege nach § 2 PflegeZG und Pflegeunterstützungsgeld, max. 10 Tage, macht 14 Tage am Stück.

danach

mehrfach im Jahr Kurzzeitpflege für je max. 10 Tage nach § 2 PflegeZG möglich.

Darüber hinaus weitere Arbeitbefreiung in sonstigen dringenden Fällen nach § 29 TV-L mit Entgeltfortzahlung möglich.

oder

Freistellung und Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für die Betreung/Pflege eines schwerstkranken Kindes unter bestimmten Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt (nur für Versicherte in der GKV).

Vollständige Freistellung von der Arbeit

Hier gibt es ein Wahlrecht für Beschäftigte:

Sonderurlaub nach § 28 TV-L  aus wichtigem Grund ohne Entgeltfortzahlung

oder

max. 6 Monate Pflegezeit (vollständige Freistellung) nach § 3 PflegeZG

und evtl. anschließend

Sonderurlaub nach § 28 TV-L.

oder

Freistellung und Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V für die Betreung/Pflege eines schwerstkranken Kindes unter bestimmten Voraussetzungen, zeitlich unbegrenzt (nur für Versicherte in der GKV).

Teilweise Freistellung

Auch hier gibt es ein Wahlrecht:

Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L zur Betreuung/Pflege eines Angehörigen oder eines Kindes unter 18 Jahren

oder

§ 3 PflegeZG, (teilweise Freistellung) max. 6 Monate, mit besonderem Kündigungsschutz

oder

§§ 2 und 3 FPfZG, max. 24 Monate Familienpflegezeit (teilweise Freistellung)

und evtl. anschließend

Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L.

Für Beamt:innen sind Pflegezeiten nach § 74  Abs. 1 LBG möglich. Ohne Genehmigung bis zu 10 Arbeitstage Freistellung, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Bezüge.

oder

Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge  nach § 29 AzUVO möglich.

Sonderurlaub ohne Dienstbezüge möglich für Beamt:innen nach §§ 72 LBG zur Betreuung/Pflege eines

  • Kindes unter 18 Jahren,
  • pflegebedürftigen Angehörigen.

.

Anspruch auf Pflegezeiten für Beamt:innen nach § 74 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit für max. 6 Monate.

oder

nach § 74 Abs. 3 Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für max. 24 Monate.

oder

nach § 69 LBG Teilzeitbeschäftigung  möglich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur Betreuung/Pflege eines

  • Kindes unter 18 Jahren,
  • pflegebedürftigen Angehörigen.

 

Eine ausführliche Handreichung des Ministeriums für Finanzen erklärt die Zusammenhänge zwischen Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz, SGB und Tarifvertrag TV-L: Hinweise des FM

Zum Vorgehen, wie Sie sich vom Dienst freistellen lassen können, finden Sie auf den Seiten der zentralen Universitätsverwaltung Informationen für Angestellte und  Informationen für Beamt*innen.

Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ja nach Art der Pflegezeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Arztes/der Ärztin, der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Musterformulare und Checklisten zu den Pflegezeiten finden Sie auf den Seiten WEGE ZUR PFLEGE.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt auf seinen Internetseiten sowie in den folgenden beiden Publikationen Informationen zu den Pflegezeitgesetzen bereit:

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – Kurzinfo

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – Broschüre

 

Auswirkungen einer Pflegezeit auf die Sozialversicherung

Über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Inanspruchnahme der Pflegezeit sollten sich die Beschäftigten unbedingt selbst informieren. Dasselbe gilt für die zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen.  Hier sollten sich die Beschäftigten an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wenden.